Allgemeine Geschäftsbedingungen der vhs Darmstadt, gültig ab dem 1.3.2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig für Kurse ab Kursstart 06.03.2023
1. Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volkshochschule Darmstadt (vhs), auch für solche, die im Wege der elektronischen Datenübermittlung durchgeführt werden.
(2) Die vhs Darmstadt ist eine Institution, die grundsätzlich der Erwachsenenbildung verpflichtet ist. Die Kurse der vhs richten sich daher in der Regel an Teilnehmende, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Angebote, die sich an Kinder und Jugendliche richten, werden entsprechend ausgewiesen (z.B. junge vhs).
(3) Rechtsgeschäftliche Erklärungen (z.B. Anmeldungen und Kündigungen) bedürfen, soweit sich aus diesen AGB oder aus dem dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nichts anderes ergibt, der Schriftform oder einer kommunikationstechnisch gleichwertigen Form (Telefax, E-Mail). Erklärungen der vhs genügen der Schriftform, wenn eine nicht unterschriebene Formularbestätigung verwendet wird.
2. Vertragsschluss und Informationen zum Vertrag
(1) Die Ankündigung von Veranstaltungen ist unverbindlich.
(2) Die Anmeldung für eine Veranstaltung ist ein Vertragsangebot. Personen, die sich für Kurse oder Veranstaltungen anmelden, haben dabei alle zur Vertragsabwicklung erforderlichen Angaben zu machen. Der Veranstaltungsvertrag kommt durch Annahmeerklärung der vhs (Anmeldebestätigung) zustande.
(3) Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften bleibt unberührt.
(4) Die Vertragssprache ist deutsch.
3. Vertragspartner*in und Teilnehmer*in
(1) Die anmeldende Person kann das Recht zur Teilnahme auch für eine dritte Person (Teilnehmer*in) begründen. Diese ist der vhs namentlich zu benennen. Eine Änderung der teilnehmenden Person bedarf der Zustimmung der vhs. Diese darf die Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern.
(2) Für die teilnehmende Person gelten sämtliche die Vertragspartner*in betreffenden Regelungen sinngemäß.
(3) Die vhs darf die Teilnahme von persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen abhängig machen.
4. Entgelt und Veranstaltungstermin
(1) Das Veranstaltungsentgelt wie auch der Veranstaltungstermin und -dauer ergeben sich aus der bei Eingang der Anmeldung aktuellen Ankündigung der vhs. Der Veranstaltungsvertrag verpflichtet – unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme – zur Zahlung des ausgewiesenen Entgeltes und der besonderen Kosten, sofern die besonderen Kosten tatsächlich angefallen sind.
(2) Das Entgelt wird fällig mit der Anmeldung. Bei Ablehnung der Anmeldung wird das Entgelt in voller Höhe zurückerstattet.
(3) Die anmeldende Person kann das Entgelt bar im Servicebüro der vhs zahlen oder kann zur Zahlung ein SEPA-Basislastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilen.
Entgelte für Prüfungen können nur im Servicebüro und nicht per Lastschrift bezahlt werden.
(4) Eine Zahlung durch Überweisung ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und in der Regel nur für Firmenkunden möglich. In diesem Fall wird zusätzlich eine Rechnungsgebühr in Höhe von 5 Euro erhoben.
5. Ermäßigungen
(1) Folgende Ermäßigungen werden gewährt:
• 50 % Ermäßigung bei nachgewiesenem Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld und Sozialgeld), dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz;
• 50 % Ermäßigung bei Vorlage einer gültigen Teilhabecard der Wissenschaftsstadt Darmstadt;
• 25% Ermäßigung bei nachgewiesenem Bezug von Arbeitslosengeld I oder Wohngeld;
• 25% Ermäßigung bei Nachweis einer Schwerbehinderung.
Nachweise sollen nicht älter als 3 Monate sein.
(2) Der Ermäßigungsanspruch muss bei der Anmeldung, spätestens jedoch bis zu Veranstaltungsbeginn geltend gemacht und nachgewiesen werden. Sollten die Ermäßigungsnachweise nicht vorliegen oder nicht anerkannt werden, wird das volle Entgelt fällig.
6. Barrierefreiheit
Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen für Menschen mit Beeinträchtigungen offen. Da die Unterrichtsorte ganz unterschiedlich sind, werden Teilnehmende mit Beeinträchtigung gebeten, im Vorfeld persönlich Kontakt mit der vhs aufzunehmen (06151/13-2786), damit sofern möglich, entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können.
7. Organisatorische Änderungen
(1) Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine Veranstaltung durch eine bestimmte Lehrkraft durchgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung mit dem Namen einer Lehrkraft angekündigt wurde, es sei denn, die/ der Vertragspartner*in hat erkennbar ein Interesse an einer Durchführung der Veranstaltung gerade durch die angekündigte Lehrkraft.
(2) Die vhs kann aus sachlichem Grund und in einem der/ dem Vertragspartner*in zumutbaren Umfang Ort und Zeitpunkt der Präsenz-Veranstaltung ändern. Ebenso kann die vhs aus sachlichem Grund die Veranstaltung in ein Online- oder Hybridformat ändern.
(3) Muss eine Veranstaltungseinheit aus von der vhs nicht zu vertretenden Gründen ausfallen (beispielsweise wegen Erkrankung einer Lehrkraft), kann sie nachgeholt werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 8 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß.
(4) An gesetzlichen Feiertagen finden Veranstaltungen grundsätzlich nicht statt.
8. Rücktritt und Kündigung durch die vhs
(1) Die Mindestzahl der Teilnehmenden wird in der Ankündigung der Veranstaltung angegeben, ansonsten beträgt sie 5 Personen. Wird diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs vom Vertrag zurücktreten. Kosten entstehen den Angemeldeten hierdurch nicht. Über Ausnahmen bei der Mindestteilnehmendenzahl entscheidet die vhs-Fachbereichsleitung. Wenn sich während des laufenden Kurses die Teilnehmendenzahl verringert und dadurch die Mindestzahl nicht mehr erreicht wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B. Ausfall einer Lehrkraft wegen Krankheit) ganz oder teilweise nicht stattfinden kann. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zum Gesamtumfang der Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die/ den Vertragspartner*in unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die/ den Vertragspartner*in ohne Wert ist. Die vhs wird das ggf. vorab entrichtete Entgelt zurückerstatten.
(3) Die vhs kann unter den Voraussetzungen des § 314 BGB kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• Gemeinschaftswidriges Verhalten in Veranstaltungen trotz vorangehender Abmahnung und Androhung der Kündigung durch die Lehrkraft, insbesondere Störung des Informations- bzw. Veranstaltungsbetriebes durch Lärm- und Geräuschbelästigungen oder durch querulatorisches Verhalten,
• Ehrverletzungen aller Art gegenüber der Lehrkraft, gegenüber Teilnehmenden oder Beschäftigten der vhs,
• Diskriminierung von Personen wegen persönlicher Eigenschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder Religionszugehörigkeit etc.),
• Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen aller Art,
• Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung am Unterrichtsort.
Statt einer Kündigung kann die vhs den/die Vertragspartner*in auch von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Vergütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündigung oder durch einen Ausschluss nicht berührt.
9. Höhere Gewalt
(1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt.
(2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist,
• dass dieses Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt,
• dass das Ereignis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war,
• und dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(3) Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich in Textform oder telefonisch über den Eintritt Höherer Gewalt sowie über die Aussetzung der Leistungspflicht.
(4) Entfallen die Voraussetzungen für die Annahme Höherer Gewalt (Absatz 2), benachrichtigt die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich wenigstens per Textform.
(5) Sollte die Wirkung höherer Gewalt länger als 60 (sechzig) Tage andauern, hat die andere Partei das Recht, den Vertrag fristlos mit der Folge einer Vertragsrückabwicklung nach den gesetzlichen Vorschriften zu kündigen.
10. Kündigung und Abmeldung durch die Teilnehmerin oder den Teilnehmer
(1) Weist die Veranstaltung einen schwerwiegenden Mangel auf, der geeignet ist, das Ziel der Veranstaltung nachhaltig zu beeinträchtigen, hat der/die Teilnehmende die vhs auf den Mangel hinzuweisen und ihr innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die/der Teilnehmende den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet.
(2) Die/der Teilnehmende kann den Vertrag kündigen, wenn die (weitere) Teilnahme an der Veranstaltung wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 7) unzumutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet.
(3) Eine Abmeldung ist kostenfrei, wenn sie nach dem ersten Unterrichtstermin innerhalb von vier Werktagen vorliegt.
Bei bestimmten Veranstaltungen ist eine Abmeldung nur bis zu folgenden Fristen kostenfrei:
a) Bildungsurlaube: bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
b) Einzelveranstaltungen, Intensivkurse, Sommer- und Ferienkurse sowie Wochenendkurse: bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn
(4) Liegt nachweislich ein wichtiger Grund (Krankheit, Wohnortwechsel etc.) mit Ausnahme eines wichtigen Grundes im Sinne von Absatz 1 für die Kündigung vor, wird das Entgelt nach dem Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesamten Veranstaltung geschuldet, mindestens aber 25 % des Entgeltes.
Erfolgt die Abmeldung zu Veranstaltungen nach Absatz 3 a) oder Absatz 3 b) – auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – erst nach Kursstart, so wird hier das volle Entgelt geschuldet. Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Abmeldungen müssen dem Servicebüro schriftlich bis zu den in Absatz 3 genannten Fristen vorliegen. Telefonische Abmeldungen oder mündliche Abmeldungen bei der Lehrkraft sind nicht wirksam. Das Fernbleiben vom Kurs gilt nicht als Abmeldung.
11. Kurswechsel
Ein Kurswechsel ist nur nach vorheriger Zustimmung der vhs (Servicebüro Tel. 06151/ 13-2786 oder info@darmstadt-vhs.de oder schriftlich) möglich. Bereits gezahltes Entgelt wird verrechnet.
12. Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche der/des Teilnehmenden gegen die vhs und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt ferner dann nicht, wenn die vhs schuldhaft Rechte der Vertragspartnerin/ des Vertragspartners verletzt, die dieser/ diesem nach Inhalt und Zweck des Vertrags gerade zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die/ der Vertragspartner*in regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten), ferner nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
13. Streitbeilegung (Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG)
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.
(2) Im Übrigen ist die vhs zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.